
Wissen & Aktuelles / Aktuelles
Wohnungsbau-Turbo: Spielräume brauchen einen Entwurf
Zusätzliche Wohnungen können durch Neubau, Aufstockung oder Umnutzung entstehen. Der Bau-Turbo erweitert dafür das Planungsrecht. Ob er ein Vorhaben trägt, entscheidet sich am Ort.
Aktualisiert am 28. Oktober 2026
Geltendes Recht seit Oktober 2025
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung trat am 30. Oktober 2025 in Kraft. § 246e BauGB erlaubt mit Zustimmung der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Baugesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften. Die Regelung erfasst Wohngebäude, bestimmte Änderungen und Erweiterungen rechtmäßig errichteter Gebäude sowie Umnutzungen zu Wohnzwecken.
Das Instrument ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Diese Grenze betrifft seine Anwendung im Genehmigungsverfahren, nicht die Geltungsdauer einer auf dieser Grundlage erteilten Genehmigung.
Die örtliche Prüfung bleibt entscheidend
Öffentliche Belange und nachbarliche Interessen sind zu berücksichtigen. Im Außenbereich ist ein räumlicher Zusammenhang mit entsprechend beplanten oder bebauten Bereichen erforderlich. Umweltprüfungen können hinzukommen. Die Zustimmung der Gemeinde ist ein wesentlicher Teil des Verfahrens.
Bauordnungsrechtliche Anforderungen etwa an Standsicherheit, Brandschutz und Abstandsflächen sowie sonstiges Fachrecht gelten weiter. Aus dem Begriff „Turbo“ folgt weder eine sichere Genehmigung noch ein verlässlicher Fertigstellungstermin.
Was Eigentümer prüfen lassen sollten
Eine erste Studie sollte Baukörper, Zahl und Qualität der Wohnungen, Erschließung und Freiraum darstellen. Anschließend lässt sich vergleichen, ob das reguläre Planungsrecht bereits ausreicht oder eine Abweichung benötigt wird. So erhält die Abstimmung mit den zuständigen Berliner Stellen eine konkrete Grundlage.
Bezug zu unserer Planung
Unsere Aufstockungen in Berlin-Spandau und Berlin-Lichtenrade zeigen Möglichkeiten zusätzlicher Wohnfläche im Bestand. Die Projekte sind Beispiele für die Bauaufgabe, keine Belege für eine Genehmigung nach § 246e. Aufstockungen im Portfolio →
Unser Hausbau-Ablauf erläutert die Schritte von der ersten Idee zur weiteren Planung.
Amtliche Grundlagen
§ 246e BauGB: geltender Gesetzestext
Bundesbauministerium: Hinweise für Bauherren